Konfusionen um zehn Beinchen...
Gespeichert von michael.koeck am 2. Mai 2017 - 16:40
Uns ist zu Ohren gekommen, dass manche Behörden verlangen, dass Garnelen als Wildtiere nach § 25 gemeldet werden müssen und dies auch kontrollieren. Diese Vorgehensweise jedoch ist, falls gefordert, völlig falsch und definitiv nicht nötig: Um nach § 25 Tiere melden zu müssen, müssen sie die Kriterien dazu erfüllen (in Hinblick auf Haltung etc.). Entscheidend ist Absatz 3 (1), worin steht, dass das Ministerium durch eine Verordnung die entsprechenden Tiere zu benennen hat (im Text fett hervor gehoben).
§ 25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.
(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
Benannt werden die entsprechenden Tiere schlussendlich in der 2. Tierhaltungsverordnung, und zwar auch Bezug nehmend auf § 25 des TschG unter § 8 Abs. 1, darunter sind Garnelen (und auch andere Wirbellose Tiere) taxativ aber nicht angeführt, und von daher ist eine Meldung nicht notwendig. Garnelen müssen daher (wie auch alle anderen Wirbellosen Tiere) weder nach § 25 noch - wie schon bereits dargestellt - nach § 31 Abs. 4 gemeldet werden.
Hier noch § 8 Abs. 1 zum Nachlesen der Wildtierarten mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege.
§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden:
1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
3. alle Arten der Reptilien (Reptilia),
4. alle Arten der Lurche (Amphibia),
5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
Kategorie: