Neue internationale Verordnungen in der Tierhaltung mit Auswirkungen für Vivarianer in Österreich

 

Im heurigen Jahr stehen uns Tierhaltern in Europa (wohl) zwei wichtige Verordnungen ins Haus, beide mit unterschiedlicher Tragweite, aber doch auch mit potentiell großen Auswirkungen.

 

Die erste Verordnung ist eine des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats (VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 ) vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, die wohl mit Ende Juli - so wurde es von Frau DI Gabriele Obermayer des Bundesumweltamtes bei der letzten Sitzung der Nationalen Biodiversitätskommission am 04. Juli 2016 verlautbart - in Kraft treten soll. Tier- und Pflanzenarten, die sich auf dieser Liste befinden, dürfen dann nicht mehr in den EU - Raum verbracht, noch darin gehalten und gezüchtet werden, es sei denn im Rahmen von Zulassungen, die sich aber in erster Linie auf den Medzinischen bzw. Forschungsbereich beschränken. Ob es eine Zulassung für Zoos - wie von diesen vehement gefordert - geben wird, gilt im Moment als eher unwahrscheinlich. Für den Privatbereich wird es Zulassungen definitiv nicht geben. Es soll aber Übergangsfristen geben, innerhalb derer ein "Auslaufen" der Tiere und Pflanzen in Obhut (ohne Möglichkeit der Vermehrung oder des Entkommens) zu gewährleisten ist.

Auf der aktuellen und naturgemäß sehr umstrittenen Liste befinden sich 37 Pflanzen- und Tierarten, wobei die Verordnung bei Vertretern wie Wasch- und Nasenbär oder Nutria für den Zoobereich graviernde Auswirkungen zeigen wird. Es befinden sich aber auch Arten darauf, die uns Terrarianer und Aquarianer massiv betreffen werden. Dass ein vorsichtiger und verantwortungsbewusster Umgang mit gebietsfremden Arten absolut unumgänglich ist, ist mehr als plausibel und wichtig, aber in wie weit eine Verordnung dieser Art ein sinnvolles Dagegensteuern bei invasiven Arten ermöglicht, ist mit großem Zweifel zu versehen (VDA - Online).  Die Tragweite von Beschlüssen mit unionsweiter Bedeutung, ohne auf einen geografischen Bezug einzugehen, ist natürlich dem uneingeschränkten Warenverkehr eines Binnenmarktes geschuldet, aber machen Beschlüsse in dieser Form wirklich Sinn? So hat ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission (2012) hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Apfelschnecken der Gattung Pomacea  in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU zu großen Widerständen geführt, weil zum einen wegen taxonomischer Unsicherheit gleich mal alle Arten der Gattung - es sind nur drei potentiell eine Gefahr für südeuropäische Reiskulturen - von diesem Beschluss betroffen sind, und zum anderen diese Tiere in bei weitem nicht allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine potentielle Gefahr darstellen. 

Die aktuelle Liste - eine Erweiterung innerhalb der nächsten jahre ist mehr als wahrscheinlich - der Pflanzen- und Tierarten, die uns Vivarianer betreffen:

Krebstiere:
Eriocheir sinensis (Wollhandkrabbe)

Orconectes limosus
Orconectes virilis
Pacifastacus leniusculus
Procambarus clarkii (Amerikanischer Sumpfkrebs)
Procambarus sp. (Marmorkrebs)

Wasser- und Sumpfpflanzen:
Myriophyllum aquaticum
Ludwigia grandiflora
Ludwigia peploides
Lysichiton americanus
Hydrocotyle ranunculoides
Lagarosiphon major
Eichhornia crassipes
Cabomba caroliniana

Fische:
Pseudorasbora parva
Perccottus glenii

Amphibien:
Lithobates (Rana) catesbeianus (Nordamerikanischer Ochsenfrosch)

Reptilien:
Trachemys scripta (Rot- und Gelbwangen - Schmuckschildkröte)

 

Aktualisierung vom 13.07.: Die Liste ist beschlossen und die Verordnung tritt mit 01.08. 2016 in Kraft

 

Eine mögliche zweite Verordnung steht uns im Herbst ins Haus. Am 24. September findet nämlich in Johannesburg in Südafrika die 17. CITES - Artenschutzkonferenz statt. Die heurigen Schutzanträge dieses Handelsabkommens sind zum Teil von der EU eingebracht, zum Teil unterstützt worden. Erstmalig handelt es sich dieses Mal nicht nur um Tier- und Pflanzenarten des Unionsgebietes, sondern auch darüber hinaus. Einige der 62 insgesamt eingebrachten Anträge betreffen Aquarianer (Motoro - Stechrochen, Banggai - Kardinalfisch), ein größerer Teil jedoch Terrarianer, wie zum Beispiel das Einführen von Handelsbeschränkungen (CITES Anhang II) für Baumschleichen der Gattung Abronia oder Erdchamäleons der Gattungen Riepelleon und Rhampholeon, sowie ein Handelsverbot (CITES Anhang I) von Krokodilhöckerechsen (Shinisaurus crocodilurus). Dass eine Reglementierung des Handels mit bedrohten Arten nötig und sinnvoll ist, steht außer Frage. Komplette Vermarktungsverbote sind in vielen Fällen jedoch kritisch zu sehen, da die Auswirkungen davon (Schwarzmarkt, Schmuggel) oft genug das Gegenteil von dem bewirken, was sie eigentlich sollen. Hinzu kommt, dass einige der Anträge "Null auf Hundert - Anträge" sind (z. B. beim Blauen Zwergtaggecko, Lygodactylus williamsi, oder Taubwaranen, Familie Lanthanotidae). Hier soll über Tierarten, bei denen bisher keinerlei Handelsbeschränkungen vorlagen, von einem Tag auf den anderen ein Komplettvermarktungsverbot verhängt werden. Dadurch werden die gehaltenen Bestände über Nacht zwar nicht illegal, aber nur soferne man schnell reagiert und seine Tiere meldet und nachweist, dass man die Tiere schon vor der Bestimmung in seinem Besitz hatte. In Österreich ist der Halter gemäß § 25 TschG sowieso gesetzlich verpflichtet seine Reptilien - und Amphibienbestände innerhalb von 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei Name, Anschrift des Halters, Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere bekannt zu geben sind, jedoch mag der eine oder andere dieser Pflicht nicht nachgekommen sein. Hier soll nochmals eindringlich an diese Pflicht erinnert werden. Wenn man dies nicht tut, handelt man illegal und gibt den Behörden die Möglichkeit, die Tiere zu beschlagnahmen. Für die Ausstellung von CITES - Papieren, die man als Züchter für die Abgabe von CITES pflichtigen Tieren benötigt, ist in Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig, Nachzuchten von CITES geschützten Tieren sind einer entsprechenden Wissenschaftlichen Stelle zu melden. Diese sind über das BMLFUW zu erfragem, in Wien zum Beispiel ist dies die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22).

Natürlich wird es nach wie vor Haltung und Nachzucht von CITES Anhang I - Tieren geben, aber wie schon davor am Besispiel des Zagros - Molches (Neurergus kaiseri) zu sehen war, fürchten viele Züchter die Behördenwege und lassen dann lieber ihre Zuchten auf. Letztendlich ist die positive Auswirkung auf die Erhaltung bedrohter Tiere nicht gegeben und ungleich dramatischer, als wenn man ein geringes Handelsvolumen zulassen würde. Wie so oft ist er Ansatz ein guter, die Ausführung jedoch klar verbesserungsfähig. Es soll an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass noch nicht klar ist, welchen Anträge schlussendlich stattgegeben werden wird.