Stellungnahme des ÖVVÖ zum Begutachtungsentwurf für die Änderung der Tierschutzveranstaltungsverordnung

Liebe Vereinsmitglieder und Interessierte!

 

Wie bereits vorweg genommen, hat das erweiterte Präsidium des ÖVVÖ gemeinsam einen Vorschlag ausgearbeitet, der nun dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt wurde. Dieser Vorschlag soll einige Punkte der geplanten Verordnung korrigieren, die in unseren Augen sehr schwammig formuliert sind, beziehungsweise dringend überarbeitet gehören. Von einem kompletten Ablehnen der Verordnung nahmen wir Abstand, da wir uns nicht als Vertreter gewerblicher Börsen sehen, sondern in erster Linie den Züchtern aus den Vereinen unseres Verbandes gegenüber verantwortlich sind, aber uns auch als Vertreter aller Tierhalter des vivaristischen Bereiches definieren. Diesem Auftrag versuchten wir nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

 

Kurz zusammengefasst:

Uns war bei unserem Vorschlag sehr wichtig, von den Begriffen Tauschbörse und Verkaufsbörse abzukommen, da der Begriff Tauschbörse gesetzlich nicht definiert ist und viel Entscheidungspielraum für den Gesetzgeber offen lässt. Wir möchten hier den Ausdruck Züchterbörse verankert sehen.

Desweiteren haben wir das Hauptargument gegen Börsen, nämlich mögliche Spontankäufe, als reines Postulat und nicht bewiesen dargestellt, aber auf die geäußerten Bedenken des Gesetzgebers insofern eine Lösung angeboten, dass wir eine Züchterbörse für Tiere von einer gewerblichen Börse für Zubehör und Futter räumlich oder zeitlich entkoppelt vorgeschlagen haben.

Dem Wunsch des Gesetzgebers, Tiere auf Börsen nach der 2. Tierhalteverordnung untergbracht haben zu wollen (entsprechend einer Dauerhaltung von Tieren im eigenen Heim), sind wir entgegen getreten, dass dies unrealistisch sei und wir für die Unterbringung unserer Pflegling die Tierhalte Gewerbeverordnung herangezogen haben möchten, da diese der kurzfristigen Unterbringung von Tieren auf Börsen besser gerecht wird.

Als letzten Punkt haben wir es abgelehnt, dass der Börsenveranstalter Sorge tragen soll, dass die Anbieter auf seiner Börse nach den §§ 25 TschG bzw. 31Abs. 4 TschG gemeldet haben, und die entspechenden Meldungen einsammelt und an die Behörden weiter gibt: Hier haben wir verlangt, dass sich der Gesetzgeber selbst drum kümmern soll, diese Meldungen einzufordern, weil wir das als Aufgabe der Behörden betrachten, und nicht als die des Börsenveranstalters.

 

Wen unser Vorschlag im Detail interessiert, findet ihn hier:  

Begutachtungsentwurf des ÖVVÖ für die Änderung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung